Damit hatte sich der BGH in einem Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Bewertung einer konkreten Gestaltung zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az.: I ZR 203/20 – Webshop Awards) hatte das Gericht über eine Werbung einer Online-Versandapotheke zu entscheiden, die im Rahmen von werblichen Darstellung eine Grafik mit dem Gewinn eines „Webshop Awards“ geworben hatte und dabei auch noch die Zusätze „ Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ und „von Verbrauchern gewählt!“ verwendet hatte. Die klagende berufsständische Vereinigung von Apothekern sah darin eine unzulässige geschäftliche Handlung in Form einer Irreführung. Der BGH konnte den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bejahung einer Irreführung nicht folgen. Insbesondere sei nicht ausreichend belegt, dass Zweifel an der Objektivität des Verfahrens zur Vergabe der Auszeichnung bestehen.
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