Und zwar dann, wenn mittels Kommentare das Verhalten von Beschäftigten bewertet werden kann. Das Gericht stellt aber in seinem Beschluss vom 04. Mai 2023 (Az.: BVerwG 5 P 16.21) fest, dass immer eine Einzelfallbewertung erforderlich ist.
BVerwG: Im Einzelfall Mitbestimmungsrecht von Personalräten bei Betrieb von Social Media Auftritten des öffentlichen Arbeitsgebers
![](https://www.volke.legal/wp-content/uploads/2018/07/conceptual1.jpg)