Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.April 2016, Az.:7 ABR 50/14) auch für einen Zugang über die betrieblich vorhandenen technischen Vorrichtungen. Der Arbeitgeber muss die nach dem Betriebsverfassungs-recht bestehende Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, dass vollständig, von der technischen Infrastruktur separat bestehende, technische Vorrichtungen geschaffen werden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Cheatsoftware für Softwarenutzung auf Spielekonsolen keine Verletzung des Urheberrechts,sofern durch Nutzung nicht Quellcode oder Objektcode umgeschrieben wird
- BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden
- Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
- EuGH: Kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft aus Art.17 DSGVO und dem dort enthaltenen Recht auf Löschung
- AG Wesel: 500 EUR Schadensersatz nach Art.82 DSGVO bei Versendung von Steuererklärung durch Steuerberater an alte Anschrift von Mandanten