Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.April 2016, Az.:7 ABR 50/14) auch für einen Zugang über die betrieblich vorhandenen technischen Vorrichtungen. Der Arbeitgeber muss die nach dem Betriebsverfassungs-recht bestehende Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, dass vollständig, von der technischen Infrastruktur separat bestehende, technische Vorrichtungen geschaffen werden.