Fehlt die Laufleistung als Angabe im Rahmen der Werbung, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. So das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 31. Mai 2018, Az. 9 U 3/18). Im Rahmen einer Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen war die Laufleistung nicht angegeben. Ein Wettbewerbsverband beanstandete dies aus dem Wettbewerbsrecht und bekam Recht. Die Richter des Oberlandesgerichts sehen die Laufleistung als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen
- EuGH: Verantwortliche haften bei Verstößen gegen die DSGVO prinzipiell immer auch in einem Sachverhalt, wenn durch eine Fehlverhalten eines Mitarbeitenden der Verstoß gegen die DSGVO ausgelöst wird
- LG Mannheim: Wegfall der „Unbeschwertheit“ der Nutzung von Social Media begründet bei Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk keinen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
- BGH: kein Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift