Fehlt die Laufleistung als Angabe im Rahmen der Werbung, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. So das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 31. Mai 2018, Az. 9 U 3/18). Im Rahmen einer Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen war die Laufleistung nicht angegeben. Ein Wettbewerbsverband beanstandete dies aus dem Wettbewerbsrecht und bekam Recht. Die Richter des Oberlandesgerichts sehen die Laufleistung als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG an.