kann markenrechtliche Folgen haben. Eine solchen Sachverhalt hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 01. August 2018, Az.: 416 HKO 75/18). Ein Hersteller von Erfrischungsgetränken hatte in Werbegestaltungen mit dem Slogan „verleiht keine flügel, wozu auch?“ geworben. Dagegen war ein Hersteller von Erfrischungsgetränken und Energydrinks vorgegangen, der die Marke „verleiht Flügel“. registriert hat. Die Richter sprachen der Marke „verleiht Flügel“ den Status der bekannten Marke zu und sahen in dem Slogan eine Verletzung bestehender Markenrechte, da dieser Fall der Aufmerksamkeitswerbung die Markenrechte des Markeninhabers unrechtmäßig beeinträchtigten.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG