kann markenrechtliche Folgen haben. Eine solchen Sachverhalt hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden (Urteil vom  01. August 2018, Az.: 416 HKO 75/18). Ein Hersteller von Erfrischungsgetränken hatte in Werbegestaltungen mit dem Slogan „verleiht keine flügel, wozu auch?“ geworben. Dagegen war ein Hersteller von Erfrischungsgetränken und Energydrinks vorgegangen, der die Marke „verleiht Flügel“. registriert hat. Die Richter sprachen der Marke „verleiht Flügel“ den Status der bekannten Marke zu und sahen in dem Slogan eine Verletzung bestehender Markenrechte, da dieser Fall der Aufmerksamkeitswerbung die Markenrechte des Markeninhabers unrechtmäßig beeinträchtigten.