Und zwar dann, wenn Sie einen anderen Onlinehändler aus der registrierten Marken abmahnen und dieser die gleichen Produkte des gleichen Herstellers oder Importeurs verkauft und Sie nur eine Kennzeichnen z.B. auf einer Umverpackung angebracht haben. Und auch nur dann, wenn Gerichte einer Ansicht des OLG Hamm folgen (Hinweisbeschluss vom 07.03.2019, Az.: 4 U 77/18; die Berufung wurde durch den Abmahner nachfolgend anerkannt), die in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung den Anspruch aus dem Markenrecht auf Unterlassung nicht sahen und stattdessen die Ausübung als rechtmissbräuchlich nach § 242 BGB ansahen. Der Abmahner hatte einen anderen Verkäufer in Anspruch genommen, der sich der erstellten ASIN, die auch die Marke des Abmahners enthielt (unter „von“ und in der Artikelüberschrift).