Ansonsten, so das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung betreffend des Angebots eines Kfz-Händler aus der Plattform Mobile, liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor (Urteil vom 5. April 2019, Az.: 6 U 179/18). Der Händler hatte ein Kfz unter einem bestimmten Preis eingestellt, jedoch Einschränkungen des Angebotes am unteren Ende der Darstellung und erst nach mehrmaligen Scrollen dargestellt. Das Kfz sollte eine Tageszulassung sein, war aber nicht in die entsprechende Darstellungskategorie eingeordnet. Ferner waren folgende Einschränkungen mit dem beworbenen Preis verbunden: „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ und „gültig bei Inzahlungnahme des zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges des Kunden“. Die Richter des OLG Köln folgten der Ansicht der klagenden Wettbewerbszentrale und nahmen den Unterlassungsanspruch wegen der zu spät angegebenen Einschränkungen als gegeben an.
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