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So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: C‑203/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Wien zu einem dort zu entscheidenden Fall zu Auskünften, die gegenüber einem Unternehmen für Bonitätsauskünfte geltend gemacht worden waren, dass auch Technik im Rahmen des Art.22 DSGVO eingesetzt hatte.