Dies geht aus der gestern verkündeten und veröffentlichen Entscheidung hervor. In dem Vorlageverfahren (C-210/16) des Bundesverwaltungsgerichts war unter anderem der EuGH „gefragt“ worden, ob der Betreiber einer Fanpage für mögliche Datenschutzverstöße des SocialMedia-Anbieter verantwortlich gemacht werden könnte. Diese Mitverantwortung bejahten die Richter grundsätzlich