So das Gericht in seiner Entscheidung vom 4.Mai 2023 in der Rechtssache C‑300/21, einem Vorabentscheidungsersuchen eines österreichischen Gerichts in einem Verfahren rund um das Datenschutzrecht gegen die Österreichische Post AG. Der EuGH sieht eben keinen „Zwang“ zur Bejahung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO nach Art. 82 I DSGVO allein durch den Verstoß gegen die DSGVO. Die Richter sind der Ansicht, dass sich dies unter anderem durch die Positionierung der Vorschrift in der DSGVO ergibt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können
- BGH: Kündigungsschaltfläche auf Internetseite nach § 312k BGB auch dann erforderlich, wenn Verbraucher einmaliges Entgelt bezahlt und Vertrag automatisch nach vereinbarter Laufzeit endet
- OLG Hamburg: Werbung für „Klimaneutrales Gas“ muss nicht als wesentliche Information nach § 5a UWG nicht den jeweiligen Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts, die zur Kompensation zur Erreichung der Neutralität bestehen, angegeben