So das Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az.: C- 543/21) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH und sieht in dem Pfand keinen Bestandteil des Gesamtkaufpreises von befandeten Waren. Im Streitfall war ein Produkt durch den Werbenden mit der Preisangabe „zzgl. Pfand“ beworben worden. Dies hatte ein qualifizierter Wirtschaftsverband als Verstoß gegen das UWG angesehen.