Dazu gehört nach § 479 I Nr.1 BGB auch der Hinweis, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. September 2023 (Az.: C‑133/22) im einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH klar vorgegeben. Der EuGH ist der Ansicht, dass nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Rechts auch eine solche „Zufriedenheitsgarantie“ als „gewerbliche Garantie“ zu werten ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Ansicht des EuGH anschließen wird. Dies ist der üblicherweise stattfindende Ablauf. Es ist auf jeden Fall die Erstellung einer Garantieerklärung für B2C-Angebote erforderlich.
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