Oder kurz gesagt: Die „Übertragung“ von Internetbewertungen und Likes in sozialen Netzwerken durch den Wechsel z.B. der Internet-Domain oder des Verkaufsportals ist irreführend. So entschieden durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Juni 2018, Az.: 6 U 23/17). In dem zu entscheidenden Fall strittn sich Franchisenehmer aus der Systemgastronomie. Das in Anspruch genommene Unternehmen hatte Internetbewertungen und Likes aus dem Betrieb eines Restaurants in einem Franchisesystem auf den Betrieb eines Restaurant unter einem neuen Franchisegeber übertragen. Darin sah das Gericht eine Irreführung.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden
- Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
- EuGH: Kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft aus Art.17 DSGVO und dem dort enthaltenen Recht auf Löschung
- AG Wesel: 500 EUR Schadensersatz nach Art.82 DSGVO bei Versendung von Steuererklärung durch Steuerberater an alte Anschrift von Mandanten
- OLG Dresden: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach Scraping personenbezogener Daten aus sozialem Netzwerk mangels Kontrollverlust, wenn diese bereits vor dem Vorfall im Internet veröffentlicht wurden