Dann wären Ansprüche auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht möglich. Dies äußert der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen vom 18. September 2025 (Az.: C‑526/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Arnsberg.Wegen des genannten Vorgehens kann unter Umständen bereits der erste Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO exzessiv im Sinne des Art. 12 V DSGVO sein und daher zurückgewiesen werden.

Hinweis des Autors: Der EuGH muss seine Entscheidung noch treffen.