In diesem Fall, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14 Februar 2019, Az.: 6 U 3/18) kann das beherrschte Vertriebsunternehmen Beauftragter im Sinne des § 8 Abs.2 UWG. Die unzulässige Werbung begründet dann eine Haftung auf Unterlassung
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