einen geltend gemachten Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verantwortlich, helfen nicht weiter. Dies bestätigt auch das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 2. August 2018, Az.: 8 O 20/18) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren. Ein Onlinehändler war wegen fehlender Grundpreisangaben von einem Wettbewerbsverein abgemahnt worden. Der Hinweis auf die Vorgaben der Verkaufsplattform half nicht. Das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung und Tragung von Abmahnkosten statt, da ein Verschulden (Anmerkung des Autors: Dies war schon immer so) für den Unterlassunganspruch nicht erforderlich sei.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen Handelsregister wegen personenbezogener Daten in Handelsregisteranmeldungen, die nicht veröffentlicht werden, da keine registerrechtliche Grundlage für Speicherung
- OLG Köln: Werbung eines Versicherungsmaklers mit der Angabe „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend nach § 5 UWG, da
- BGH: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
- LAG Hessen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ehemaligen Arbeitgeber wegen Datenverlust nach Hackerangriff, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Schaden neben dem Kontrollverlust vorgebracht werden und Arbeitsverhältnis länger zurückliegt
- OLG Hamburg: Gutschein eines Hörgeräteanbieters im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion Verstoß gegen § 7 I 1 HWG, wenn Gutschein sortimentsbezogen oder für Drittanbieter vergeben wird