so beginnt die gesetzliche vorgesehene Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers nach § 613a Abs.6 BGB nicht zu laufen. So das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.Oktober 2015, Az.: 1 Sa 733/15) auch für den Fall, dass im Rahmen der Information der Eindruck bei den Arbeitnehmern erweckt wird, dass eine längerfristige Möglichkeit der Beschäftigung bei dem aufnehmenden Unternehmen vorliegt, dies aber noch nicht gesichert ist. Hier liegt für die Richter des Landesarbeitsgerichts keine wirksame Voraussetzung dafür vor, dass dem Arbeitnehmer die zutreffenden Informationen vorliege, die zu einer ordnungsgemäßen Beginn der Widerspruchsfrist führen können. In dem Rechtsstreit erfolgte der Widerspruch erst nach einer Kündigung des aufnehmenden Unternehmens und dennoch noch fristgerecht.