so beginnt die gesetzliche vorgesehene Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers nach § 613a Abs.6 BGB nicht zu laufen. So das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.Oktober 2015, Az.: 1 Sa 733/15) auch für den Fall, dass im Rahmen der Information der Eindruck bei den Arbeitnehmern erweckt wird, dass eine längerfristige Möglichkeit der Beschäftigung bei dem aufnehmenden Unternehmen vorliegt, dies aber noch nicht gesichert ist. Hier liegt für die Richter des Landesarbeitsgerichts keine wirksame Voraussetzung dafür vor, dass dem Arbeitnehmer die zutreffenden Informationen vorliege, die zu einer ordnungsgemäßen Beginn der Widerspruchsfrist führen können. In dem Rechtsstreit erfolgte der Widerspruch erst nach einer Kündigung des aufnehmenden Unternehmens und dennoch noch fristgerecht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann