Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. November 2016, Az.: I ZR 101/15). In dem Rechtstreit waren aufgrund einer markenverletzenden Handlung mehrere Unternehmen in Anspruch genommen worden, unter anderem ein Lieferant und eine Einkaufsgesellschaft. Der Lieferant stellte im Rahmen des Verletzungsverfahrens, indem unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft auf Schadenersatz und Abmahnkosten geltend gemacht wurden, ein Insolvenzantrag. Dies führt nach der gesetzlichen Regelung des § 240 ZPO dazu, dass der Prozess dann unterbrochen wird. Jedoch sieht der Bundesgerichtshof keinen Hindernis dahingehend gegen die weiteren Beklagten dann im Rahmen eines Teilurteils bereits eine Entscheidung zu treffen. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossenschaft. In diesem Fall ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Maxime, dass gegen mehrere Streitgenossen, also mehrere Beklagten, kein Teilurteil ergehen darf, wegen der Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen, dann möglich, wenn eine Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod erfolgt.
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