Im Rahmen der Datenschutzerklärung muss darüber aufgeklärt werden, ob und in wie weit personenbezogene Daten erhoben, verwendet und gespeichert werden, erteilen. Dies hat erneut das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung entschieden (Urteil vom 11. März 2016, Az.: 6 U 121/15). In dem Rechtstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, war im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Frage zu prüfen, ob und in wie weit durch die Verwendung eines Kontaktformulars auf der Internetseite des abgemahnten Steuerberaters hier ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorlag. Es erfolgte keine Unterrichtung des Besuchers der Internetseite über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln bestätigen zunächst, dass es sich bei § 13 Te-lemediengesetz (TMG), der hier einschlägig ist, um eine Markverhaltensregelung nach § 3a UWG handelt. Zudem seien die Erfordernisse des § 13 TMG gerade in der konkreten Art und Weise der Darstellung nicht erfüllt worden. Dass der Steuerberater Diensteanbieter im Sinne des TMG ist, stand nicht ernstlich in Zweifel. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts dazu, dass ein Verstoß gegen § 13 TMG zugleich auch ein spürbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach § 3a UWG darstellt.
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