ist Täterin einer Markenrechtsverletzung durch Dritte gestaltete Waren. So das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.Mai 2018, Az.: 33 O 8464/17, nicht rechtskräftig). Geklagt hatten zwei prominente Markenrechtsinhaber aus dem Bereich Automobilwirtschaft gegen den Betreiber der Plattform. Dieser hatte sich darauf berufen, so behandelt zu werden wie ebay und Amazon und nicht für die Handlungen von Dritten zu haften, die durch eigene Handlungen Produkte gestalten, dabei Markenrechte verletzen und die über die Internetplattform verkauft werden. Die Richter des LG München I sahen jedoch eine Haftung als Täter einer Markenrechtsverletzung als gegeben an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Köln: Symbole in Planungsunterlagen auf dem Gebiet der Medizin- und Versorgungstechnik keine Werke nach § 2 I Nr.7 UrhG und damit auch nicht urheberrechtlich geschützt
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung eines Arztes mit der Angabe „Arzt für Ästhetische Medizin“ ist irreführend nach § 5 UWG, da die Angabe als Facharztbezeichnung verstanden werden kann
- VG Düsseldorf: Für Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen eine Behörde ist der ordentlichen Gerichtswege zu begehen
- LG München I: Weiterverkauf von Tischreservierungen für Münchener Oktoberfest durch Eventagentur irreführend nach UWG, wenn mit Durchsetzung der Nutzungsmöglichkeit der Reservierungen geworben wird, aber Weiterveräußerungsverbot für Reservierungen besteht
- LG Karlsruhe: Verwendung eines Bestellbuttons mit der Angabe „Bestellung Aufgeben“ ist Verstoß gegen § 3a UWG