Die Werbung eins Fluggastrechteportals mit einer zu erwartenden Entschädigung ohne Mitteilung darüber, dass eine Gebühr in erheblicher Höhe einbehalten wird, ist irreführend. So das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 20. Juni 2018, Az.: 84 O 45/18). Das im einstweiligen Verfügungsverfahren aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommene Unternehmen hatte in Google AdWord-Anzeigen und im Sozialen Netzwerk Facebook geworben und dabei Entschädigungen bis zu 600 EUR in Aussicht gestellt, die von Fluggesellschaften erstritten werden könnten. Jedoch wurde im Rahmen der Werbung nicht darauf hingewiesen, dass von diesem Betrag eine Gebühr in Höhe von 24,5 Prozent zzgl. Umsatzsteuer einbehalten wird zugunsten des werbenden Unternehmens. Dies sah das Gericht als irreführend an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern in sog. Hatevideos
- BGH: Cheatsoftware für Softwarenutzung auf Spielekonsolen keine Verletzung des Urheberrechts,sofern durch Nutzung nicht Quellcode oder Objektcode umgeschrieben wird
- BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden
- Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
- EuGH: Kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft aus Art.17 DSGVO und dem dort enthaltenen Recht auf Löschung