Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aktuellen entschieden (Urteil vom 16.September 2015, Az.: 12 Sa 630/15). In dem Rechtsstreit ging es um die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin hatte über den betrieblichen Telefonanschluss bei Sonderrufnummern angerufen, da sie den Arbeitspausen beim Gewinnspiel eines lokalen Radiosenders teilgenommen hatte. Die entstandenen Kosten nahm der Arbeitgeber als Anlass, eine Kündigung auszusprechen. Diese Kündigung widersprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung und nahm damit die erstinstanzliche Entscheidung als bestehend an. Dort war unter anderem als Argument angeführt worden, dass keine klare Regelung zu einem Verbot von privaten Telefongesprächen wert Arbeitszeit über den betrieblichen Telefonanschluss vorhanden gewesen seien und daher im Rahmen einer Abwägung zu Lasten des beklagten Arbeitgebers zu entscheiden ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Cheatsoftware für Softwarenutzung auf Spielekonsolen keine Verletzung des Urheberrechts,sofern durch Nutzung nicht Quellcode oder Objektcode umgeschrieben wird
- BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden
- Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
- EuGH: Kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft aus Art.17 DSGVO und dem dort enthaltenen Recht auf Löschung
- AG Wesel: 500 EUR Schadensersatz nach Art.82 DSGVO bei Versendung von Steuererklärung durch Steuerberater an alte Anschrift von Mandanten