Das Gericht sieht darin eine schwere Pflichtverletzung in dem konkreten zu bewertenden Sachverhalt. In dem Beschluss vom 10. März 2025 (Az.: 16 TaBV 109/24) bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts.
LAG Hessen: Nutzung einer privaten E-Mail-Adresse zwecks Weiterleitung einer Liste mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten berechtigt Arbeitgeber zum Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat nach § 23 I 1 BetrVG
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit
