Beides hat das Gericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2025 (Az.: 7 Sa 635/23) in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt entschieden. Ein Mitarbeiter war damit aufgefallen, dass er während der Arbeitszeiten Tätigkeiten nachging, die nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehörten. Daraufhin wurden Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung festgestellt. Dies wurde zum Anlass genommen, über eine Detektei eine Aufklärung vorzunehmen. Zu Recht, auch bezogen auf die durchgeführten Maßnahmen, so das Gericht.
LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit
