So das Gericht in seinem Urteil vom 2.Mai 2023 (Az.: 15 O 50/23) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Verlag, der im Rahmen einer Bewerbung für einen ebenfalls betriebenen Versandhandel eine Armbanduhr unter Preisangabe beworben hatte und dabei ein Uhrwerk abgebildet hatte, dass mechanisch funktioniert. Die angebotene Uhr verfügt aber nur über ein Quarzwerk. Das Gericht sah eine irreführend geschäftliche Handlung nach § 5 UW.
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