So das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2025 (Az.: 18 O 13/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes gegen einen Betreiber eines Onlineshops, der unter anderem Desinfektionsmittel angeboten hatte. Dieser hatte im Rahmen eines Textes einer Google-Werbeanzeige mit einem Stückpreis für ein Produkt geworben, ohne gleichzeitig mitzuteilen, dass grundsätzlich ein Mindestbestellwert von 19.00 EUR einzuhalten. Das Gericht sah eine Irreführung durch Unterlassen und damit einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 3 I, 5 a I, 5b IV UWG.
LG Bochum: Fehlt in der Google-Werbeanzeige für ein mit einem Verkaufspreis beworbenes Produkt der Hinweis auf bestehenden Mindestbestellwert so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I,5b IV UWG vor