So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8.April 2025 (Az.: 5 O 162/24) in einem Rechtsstreit rund um Rückforderungsansprüche aus Online-Glückspielleistungen. In dem Rechtsstreit wurde ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der seine Rechtsgrundlage in Art. 15 DSGVO hatte. Das Gericht sieht zwar grundsätzlich den Anwendungsbereich der DSGVO als eröffnet an, sieht aber ein Verweigerungsrecht des Verantwortlichen auf Basis von Art. 12 V DSGVO.