So entschieden im Falle eines Warenangebotes in einem Ladengeschäft. In seinem Urteil vom 3. Juni 2022 (Az.: 38 O 101/21) hat das Gericht bereits die aktuellen Kriterien der EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt, die dann auch Einfluss in die Grundsatzentscheidung des BGH vom 10. November 2022, Az. I ZR 241/19) gefunden hat. Im Streitfall war auf einer Produktverpackung mittels Werbestörer plakativ für eine Garantie des Produktes geworben worden, Garantiebedingungen war jedoch auf der Verpackung nicht enthalten. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG dar.
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