So das Gericht in seinem Urteil vom 19. August 2022, Az.: 6 HK O 42/21, in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins gegen einen Hersteller eines Ergänzungsfuttermittels für Hunde. Dieses war mit etlichen, krankheitsbezogenen Angaben, beworben worden. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Eine solche ist nach Ansicht des LG Flensburg Artikel 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (Futtermittel-Verkehrs-VO). Nach dieser darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen.