So das Gericht in seinem Urteil vom 19. August 2022, Az.: 6 HK O 42/21, in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins gegen einen Hersteller eines Ergänzungsfuttermittels für Hunde. Dieses war mit etlichen, krankheitsbezogenen Angaben, beworben worden. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Eine solche ist nach Ansicht des LG Flensburg Artikel 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (Futtermittel-Verkehrs-VO). Nach dieser darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- EuGH: Datenschutzaufsichtsbehörde muss nicht in jedem Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO Maßnahmen ergreifen oder auch Bußgelder verhängen
- OLG Nürnberg: Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, auf den sich die Preisermäßigung bezieht, für den Verbraucher im Rahmen der Werbung nur schwer ermittelt werden kann.
- OLG Hamm: Ansprüche aus Art. 82 DSGVO können an Unternehmen oder andere Dritte abgetreten und durch diese geltend gemacht werden
- EuGH: Preisermäßigung mit eigenen Verkaufspreisen – Gegenübergestellt werden darf nur der niedrigste Preis der letzten 30 Tage und gerade nicht der Verkaufspreis vor der beworbenen Preissenkung
- BGH: früheres Vereinsvorstandsmitglied kann gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO haben