Unter anderem dies stellt das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Az.: 8 O 212/23) rund um verschiedene Ansprüche bezogen auf einen API-Bug bei einem Sozialen Netzwerk fest. Das Gericht sah in dem vermehrten Aufwand und der Verärgerung durch mehr Spam-E-Mails keinen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGV.