Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2021 (Az.: 8 O 51/20) eines Vereins, der auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen darf, und einen Unternehmen aus dem Sanitärbereich zu bewerten, ob die vorgenommene Werbung der beklagten Unternehmens unzulässig war. Das Sanitärunternehmen hatte in einem Flyer mit einer Adresse und Festnetztelefonnummer geworben. An der Adresse war aber kein Personal ansässig, dass für das Sanitärunternehmen tätig war, und auch keine Niederlassung vorhanden. Das Gericht nahm eine Irreführung nach § 5 UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen eines Kontrollverlustes von personenbezogenen Daten bei Upload von Foto in Falschparker-App denkbar
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG