Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2021 (Az.: 8 O 51/20) eines Vereins, der auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen darf, und einen Unternehmen aus dem Sanitärbereich zu bewerten, ob die vorgenommene Werbung der beklagten Unternehmens unzulässig war. Das Sanitärunternehmen hatte in einem Flyer mit einer Adresse und Festnetztelefonnummer geworben. An der Adresse war aber kein Personal ansässig, dass für das Sanitärunternehmen tätig war, und auch keine Niederlassung vorhanden. Das Gericht nahm eine Irreführung nach § 5 UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann