Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2021 (Az.: 8 O 51/20) eines Vereins, der auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen darf, und einen Unternehmen aus dem Sanitärbereich zu bewerten, ob die vorgenommene Werbung der beklagten Unternehmens unzulässig war. Das Sanitärunternehmen hatte in einem Flyer mit einer Adresse und Festnetztelefonnummer geworben. An der Adresse war aber kein Personal ansässig, dass für das Sanitärunternehmen tätig war, und auch keine Niederlassung vorhanden. Das Gericht nahm eine Irreführung nach § 5 UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite