So das LG Köln in seinem Urteil vom 18. Mai 2022 (Az.: 28 O 328/21). Beklagt war ein Anbieter von Wertpapierdienstleistungen. Insbesondere problematisch war nach Ansicht des Gerichts und damit auch bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs ein fehlender Austausch von Zugangsdaten bei Vertragsbeendigung mit einem Dienstleister.