Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Erklärungsirrtum nach § 119 I BGB handelt. So entschieden in einem Rechtsstreit durch das LG Magdeburg in einem Urteil vom 20. Januar 2021 (Az.: 2 O 706/20). In dem Klageverfahren war streitig, ob dem Kläger Ansprüche auf Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz aus einem Kaufvertrag zu Waren zustanden, die der Beklagte im Wege der Internetauktion zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte am Tag des Kaufes durch den Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und auf einen Erklärungsirrtum bei Einstellung der Waren hinsichtlich des Startpreises verwiesen. Nach Zeugeneinvernahme sah das Gericht den Anfechtungsgrund und wies die Klage ab.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG