Eine Zusammenarbeit muss durch den Listennutzer bewiesen werden. Gelingt dies nicht, dann besteht ein Unterlassungsanspruch auf Basis des § 823 I BGB. So das LG München I in seinem Endurteil vom 15. Februar 2022 (Az.: 33 O 4811/21). Ein bekanntes Automobilunternehmen hatte einen Anspruch wegen der Verwendung der Unternehmensbezeichnung auf der Internetseite eines Dienstleistungsanbieters im Rahmen einer Kundenreferenzliste geltend gemacht. Dies letztendlich erfolgreich, da keine Einwilligung für die Nennung bewiesen werden konnte
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann