Eine Zusammenarbeit muss durch den Listennutzer bewiesen werden. Gelingt dies nicht, dann besteht ein Unterlassungsanspruch auf Basis des § 823 I BGB. So das LG München I in seinem Endurteil vom 15. Februar 2022 (Az.: 33 O 4811/21). Ein bekanntes Automobilunternehmen hatte einen Anspruch wegen der Verwendung der Unternehmensbezeichnung auf der Internetseite eines Dienstleistungsanbieters im Rahmen einer Kundenreferenzliste geltend gemacht. Dies letztendlich erfolgreich, da keine Einwilligung für die Nennung bewiesen werden konnte
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Einwilligung für E-Mail muss konkrete Art der Werbung umfassen
- LG Stuttgart: Schaltfläche mit der Bezeichnung „Senden“ gegenüber Verbraucher führt nicht zum Vertragsschluss
- BGH zu Haftung für Werbung von Partnern im Affiliate-Marketing & Haftungszurechnung bei Werbenden
- EuGH: Internetverkaufsplattform kann für Angebot von „Markenfälschungen“ durch Angebotsdarstellung wegen Markenrechtsverletzung haften
- BGH: Vorlage an EuGH zur Frage, ob Regelungen der DSGVO einer Möglichkeit zur Abmahnung von Verstößen gegen DSGVO entgegenstehen