So das Gericht in seinem Endurteil vom 25. Februar 2025 (Az.: 33 O 3721/24) in einem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen einen Anbieter für Dienste im Bereich Internet-Performance und Cyber-Sicherheit. Dieser hatte im Impressum eine E-Mail-Adresse verwendet, bei der nach der Versendung einer E-Mail eine automatische Antwort versendet wurde. Dabei wurde auf andere Kommunikationswege hingewiesen.
LG München I: Verstoß gegen § 5 DGG und § 5a UWG, wenn E-Mail-Adresse in Impressum über automatische Antwort auf andere Kommunikationswege verweist
