So das Gericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (Az.: 13 S 43/23) in einem Berufungsverfahren. Der klagende Inkassodienstleister konnte erfolgreich einen Anspruch gegen den Beklagten durchsetzen. Im Rahmen des Bestellvorgangs über die Internetseite des Kläger wurde der Begriff „kostenneutral“ nach Ansicht des Gerichts mehrfach und in ausreichender Form so erklärt, dass dies für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung bei den Schuldnern der Kunden des Kläger Geltung hat. Unter anderem hat sich der Beklagte erfolglos auf die Anwendung von § 305 C BGB und damit das Vorliegen einer überraschenden bzw. mehrdeutigen Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung berufen.
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