nicht in der Form eingeschränkt werden, dass die Anspruchsberechtigung des Vereins die Bedingung der Abgabe der Unterlassungserklärung ist und dieser die nach § 8 Abs.2 Nr.3 UWG erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung besitzt. Dies beseitigt nicht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr mit der Folge, dass der Anspruch immer noch in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. So das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung (Urteil vom 28. November 2017, Az.: 7 O 4817) in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Ein abgemahnter Onlinehändler, Abmahner war ein bekannter Wettbewerbsverein, der gegen viele E-Commerce-Anbieter vorgeht, hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben und dabei die eingangs genannte Einschränkung vorgenommen.

Dies reichte dem Wettbewerbsverein nicht aus und er beantragte eine einstweilige Verfügung, die dann auch nach Widerspruch bestätigt wurde. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr als weiter bestehend a.