Ob eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt oder nicht, ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls und bei Aussagen von deren Inhalt. So hatte das OLG Frankfurt am Main im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu bewerten, ob eine Darstellung mit der Überschrift „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“ wegen dieser Wortwahl eine unzulässige geschäftliche Handlung. Gestritten hatten sich Autoren, Vertreiber und Verleger von Büchern zur Persönlichkeitsentwicklung. Genannte wurden in der Darstellung aber keine konkreten anderen Produkte oder Mitbewerber. Das Gericht hat mit seinem Beschluss vom 11. März 2022 (Az.: 6 W 14/22) die Beschwerde des antragstellenden Mitbewerbers gegen die erstinstanzliche Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Einen Unterlassungsanspruch sahen die Richter nicht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamburg: Werbung für „Klimaneutrales Gas“ muss nicht als wesentliche Information nach § 5a UWG nicht den jeweiligen Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts, die zur Kompensation zur Erreichung der Neutralität bestehen, angegeben
- OVG Saarland: Abgeltungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich umfasst je nach Formulierung auch datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bezogen auf Datenverarbeitungen bis zum Abschluss des Vergleiches
- OLG München: Werbung für ärztliche Leistungen mit Siegeln „TOP-Mediziner“ und „Empfohlener Arzt“ nicht irreführend nach § 5 UWG
- OLG Hamburg: keine Anwendung von § 14 II 3 Nr. 1 UWG für Testhinweiswerbung in Zeitungsartikel, der im Internet abrufbar ist – Somit kann sog. fliegender Gerichtsstand genutzt werden
- OLG Düsseldorf: 75 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung