Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

Grundsätzlich besteht unter anderem für Unternehmen, eingetragene Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts (das Gesetz nennt diese „Beschäftigungsgeber“) eine unmittelbar aus dem Gesetz resultierende Pflicht zur Einführung einer sog. internen Meldestelle.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes am 2.Juli 2023 muss diese Meldestelle für alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitende eingerichtet sein.

Erst ab dem 17. Dezember 2023 gilt diese Pflicht für Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden bis zu 249 Mitarbeitende.