Den, so der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 100/15 – Notarielle Unterlassungserklärung), die Wiederholungsgefahr entfällt in diesem Fall nicht mit dem Zugang der Unterlassungserklärung. Dies geschieht erst dann, wenn der Abmahner bei dem zuständigen Gericht zu der notariellen Unterlassungserklärung ein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln (Haft oder Geldzahlung) ergangen ist und dieser zugestellt ist. Daher ist dies kein probates Mittel nach einer Abmahnung gerade dann, wenn die Gefahr nicht vollständig beseitigt werden kann. Die Richter stellten zugleich fest, dass der Abmahner nach Eingang der notariellen Unterlassungserklärung diese nicht akzeptieren braucht, sondern auch den gerichtlichen Weg beschreiten kann, ohne dass dies für ihn nachteilig ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“
- OLG Düsseldorf: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung