So der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2018, Az.: I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung). Geklagt hatte der Markeninhaber, der unter anderem die registrierte Wortmarke „Vorwerk“ registriert hat, gegen die Verwendung der Marke in der Domain und auch der Nutzung der Domain z.B. für bezahlte Werbeanzeigen in Internetsuchmaschinen. Beklagt war der Shop Inhaber, der die Domain für seinen Onlineshop nutzte, und dort unter anderem auch gebrauchte Waren anbot, die durch den Markeninhaber veräußert wurden waren. Die Richter des BGH hoben eine Berufungsentscheidung auf und weisen diese zur Neuentscheidung zurück. In der umfangreichen Entscheidung sagen die Richter z.B., dass trotz des Verkaufs von gebrauchten Waren, die unter der Marke in den Verkehr gebracht wurden, die Verwendung der Marke in der Domain gegen die guten Sitten verstößt und damit eine Markenrechtsverletzung nach § 23 MarkenG nicht ausgeschlossen ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
- EuGH: Kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft aus Art.17 DSGVO und dem dort enthaltenen Recht auf Löschung
- AG Wesel: 500 EUR Schadensersatz nach Art.82 DSGVO bei Versendung von Steuererklärung durch Steuerberater an alte Anschrift von Mandanten
- OLG Dresden: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach Scraping personenbezogener Daten aus sozialem Netzwerk mangels Kontrollverlust, wenn diese bereits vor dem Vorfall im Internet veröffentlicht wurden
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit 10 EUR-Gutscheinen für Einlösung von E-Rezepten durch Versandhandelsapotheke Verstoß gegen § 7 I HWG, wenn auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von Einlösungsmöglichkeit des Gutscheins umfasst sind