So das Gericht in seinem Beschluss zur Zurückweisung in einem Berufungsverfahren (Beschluss vom 17. Januar 2023, Az.: 6 U 26/22), in dem unter anderem neben den eigentlichen Ansprüchen auf Unterlassung auch die Mitbewerbereigenschaft thematisiert wurde.
OLG Brandenburg: Für die Mitbewerbereigenschaft nach § 8 III 1 UWG ist geschäftlicher Erfolg unmaßgeblich
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