So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az.: 4 U 1492/24) in einem Gerichtsverfahren, in dem in der Berufungsinstanz noch über den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu entscheiden war.
OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt