So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2025 (Az.: 4 U 424/25) in einem Berufungsverfahren, mit den das Gericht auf die Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung in einem Rechtsstreit hinweist. In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht verneinte den Anspruch.
OLG Dresden: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach Scraping personenbezogener Daten aus sozialem Netzwerk mangels Kontrollverlust, wenn diese bereits vor dem Vorfall im Internet veröffentlicht wurden
