So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 16 U 99/24). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejahte den Anspruch und sprach dem Kläger einen Betrag von 100 EUR zu.
OLG Düsseldorf: 75 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung
