Es liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az.: 6 U 4/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich Ärzte aus dem Bereich der plastischen Chirurgie gegenüberstanden. Streitig war die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“. Das Gericht sah keine Irreführung nach § 5 UWG.
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