Es liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az.: 6 U 4/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich Ärzte aus dem Bereich der plastischen Chirurgie gegenüberstanden. Streitig war die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“. Das Gericht sah keine Irreführung nach § 5 UWG.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen Handelsregister wegen personenbezogener Daten in Handelsregisteranmeldungen, die nicht veröffentlicht werden, da keine registerrechtliche Grundlage für Speicherung
- OLG Köln: Werbung eines Versicherungsmaklers mit der Angabe „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend nach § 5 UWG, da
- BGH: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
- LAG Hessen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ehemaligen Arbeitgeber wegen Datenverlust nach Hackerangriff, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Schaden neben dem Kontrollverlust vorgebracht werden und Arbeitsverhältnis länger zurückliegt
- OLG Hamburg: Gutschein eines Hörgeräteanbieters im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion Verstoß gegen § 7 I 1 HWG, wenn Gutschein sortimentsbezogen oder für Drittanbieter vergeben wird