So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az.: 16 U 80/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Influencern rund um verschiedene Aussagen in einem veröffentlichen Video sowie einen Livestream auf Accounts des beklagten Influencers (Details dazu sind in dem Volltext der Entscheidung nachlesbar). In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde dann gegen die Aussagen ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und dabei unter anderem mit Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. Zu Unrecht, wie das Gericht im Berufungsverfahren feststellte. Es fehlt an der Anwendung des UWG, da es zum einen an dem konkreten Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I Nr.4 UWG fehle und in den konkreten, streitgegenständlichen,Aussagen auch nicht der Charakter der geschäftlichen Handlung nach § 2 I 2 UWG erfüllt sei.
OLG Frankfurt a.M.: Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern in sog. Hatevideos
