Unter anderem dazu hat das OLG Frankfurt a.M.. in seiner Entscheidung (Urteil vom 14. April 2022, Az.: 3 U 21/20) Stellung genommen. Streitgegenstand war die Versendung eines Kontoabschlusses prer Post, die nicht beim Kontoinhaber eintraf, sondern bei einem Dritten. Geltend gemacht wurde neben einem Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch. Beides sprach das Gericht dem Kläger zu, wobei ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR ausgesprochen wurde.