Unter anderem dazu hat das OLG Frankfurt a.M.. in seiner Entscheidung (Urteil vom 14. April 2022, Az.: 3 U 21/20) Stellung genommen. Streitgegenstand war die Versendung eines Kontoabschlusses prer Post, die nicht beim Kontoinhaber eintraf, sondern bei einem Dritten. Geltend gemacht wurde neben einem Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch. Beides sprach das Gericht dem Kläger zu, wobei ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR ausgesprochen wurde.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen